Bundesnetzagentur erweitert Abrechnungsverbot bei Gewinnspieleintragsdiensten• 17.02.11 Das Abzocken über die Telefonrechnung bei Gewinnspielen wird nun
weiter durch die Bundesnetzagentur erschwert. Dabei sollen die Verbraucher
umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.
Im einzelnen geht es gegen die Forderungen der Firma telomax GmbH. Das Verbot
wurde gegenüber dem Unternehmen und sämtlichen betroffenen Netzbetreibern
ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern
unter den Produkt-IDs 12001 bis 12007 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste
berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste
werden zuvor z. B. unter der Internetadresse "gluecksfinder.net" rechtswidrig
telefonisch beworben. Die genannten Produkt-IDs entsprechen bei der Telekom
Deutschland GmbH den Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924. Das Verbot
gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 23. Dezember 2010.
Vorsorglich wurden dann für 45 weitere Produkt-IDs bzw. Leistungsnummern ein
Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen. Hier liegt anhand der
Produkttexte der Rückschluss nah, dass sie für die Abrechnung der genannten
Entgelte verwendet werden könnten. Dieses Verbot gilt ab dem 11. Februar
2011.
Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten für
den Verbrauchern, dass unter den genannten Artikel, Leistungsnummern
bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt
werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben,
greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr
eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge
bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen
Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder
eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.
Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die von der telomax GmbH in
Rechnung gestellte Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem
jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das
ausgesprochene Verbot auch die ihm berechnete Leistung betrifft.
Bereits im Dezember 2010 hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der telomax
GmbH und der Telekom Deutschland GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und
Inkassierung für die Artikel /Leistungsnummern 61404 und 83917
ausgesprochen. Hier wurde unter diesen Nummern gegenüber Kunden der Telekom
auf deren Telefonrechnungen Beträge von Drittfirmen für
Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht. Die Dienste waren zuvor mit
unerlaubten Werbeanrufen beworben worden.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über
derartige Forderungen zu informieren. Es ist nicht auszuschließen, dass
Entgelte für diese Eintragsdienste in vergleichbarer Form geltend gemacht
werden.
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