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Anbieterwechsel: Bundesnetzagentur leitet Bussgeldverfahren ein

• 27.08.13 Die Telefonkunden haben mittlerweile einen Rechtsanspruch darauf, dass der Anbieterwechsel beim Breitband- und Telefonanschluss innerhalb eines Tages abläuft. Sollte es zu Problemen kommen, muß der alte Provider den Anschluss aufrechterhalten. Allerdings kommt es immer wieder zu "Fehlern" beim Anschlusswechsel.

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Bisher wurden drei große Anbieter mit einem Bußgeld von der Bundesnetzagentur belegt. Nun weitet die Bundesnetzagentur die Ermittlungen im Telekommunikationsmarkt aus. Es wird geprüft, ob die Unternehmen ihre Pflichten als abgebende Anbieter verletzt haben.

"Ziel der Neuregelung zum Anbieterwechsel im Telekommunikationsgesetz ist es, den Endkunden vor langwierigen Ausfällen beim Wechsel zu schützen. Damit hat der Gesetzgeber nicht nur den neuen, sondern auch den abgebenden Anbieter in die Pflicht genommen, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen. Seit Dezember 2012 ist der abgebende Anbieter im Falle eines Scheiterns des Wechselprozesses verpflichtet, zunächst die Versorgung wieder aufzunehmen", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Nun wurden aber auch Ermittlungen in den Bußgeldverfahren aufgenommen, wo der abgebende Anbieter bei einem fehlgeschlagenen Wechsel vorübergehend nicht die Weiterversorgung des Verbrauchers sichergestellt hat. Wenn der Altanbieter den Telefonanschluss kappt, kann der Kunde kein DSL- und Telefon mehr nutzen.

Die Bundesnetzagentur kritisiert ferner die Telekommunikationsanbieter, dass die aktuellen Beschwerdezahlen viel zu hoch sind und die gesamte Branche noch erhebliche Anstrengungen unternehmen muß, um mit automatisierten und standardisierten Abstimmungsprozessen eine geringere Fehlerquote beim Anbieterwechsel zu erreichen.

Bislang gab es rund 4.000 Fälle, bei denen der Anbieterwechsel innerhalb eines Tages fehl geschlagen ist. Allerdings bei der Masse von rund 30 Millionen DSL- und Breitbandanschlüssen ist dieses eine geringe Quote, aber für jeden betroffenen Verbraucher ein Ärgernis.

Bei der Bundesnetzagentur können die Verbraucher auf den entsprechenden Internet-Seiten die passenden Beschwerdeformulare herunterladen und an eine gesondert geschaffene Beschwerdestelle senden. Die Bundesnetzagentur geht dann gezielt auf die im Einzelfall betroffenen Unternehmen zu, um einen zügigen und erfolgreichen Abschluß des Anbieterwechsels zu erreichen.

Schon im Januar hatte der Bundesgerichtshof einem Telefonkunden das Recht auf einen Telefonanschluss zuerkannt. Der Telefonkunde wollte im Rahmen der Klage von einem Telekommunikationsunternehmens Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses haben. Infolge eines Fehlers bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss mehrere Wochen lang nicht nutzen.

Die Nutzungsmöglichkeit des Telefons stellt ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Der Senat hat dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

Danach hat der Bundesgerichtshofs dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens einen weiteren Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt. Über die Höhe des Schadenersatzes wurde der Sachverhalt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 24. Januar 2013 III ZR 98/12


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