Gericht: Firmen dürfen Facebook Fan-Seiten betreiben
• 10.10.13 Der oberste Datenschützer in Schleswig Holstein,Thilo Weichert, hat im Jahr 2011 die Unternehmen in Schleswig Holstein aufgefordert ihre Fan-Seiten bei Facebook zu schließen. Als Grund wurde der mangelhafte Datenschutz bei Facebook angeführt.Wie es aber schon offensichtlich ist, sind nicht die Firmen die Betreiber der
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Das Verwaltungsgericht Schleswig kam nun zum gleichen Schluß wie die Unternehmen, was für Internet-Laien offensichtlich ist. Das Gericht hat entschieden, dass Unternehmen, die eine Facebook Fanseite betreiben, nicht für Datenerhebungen durch Facebook verantwortlich sind.
Bei der Verwaltungssache ging es um drei Anordnungen des unabhängigen Landeszentrums für den Datenschutz unter Leitung von Dr. Thilo Weichert aus dem Jahr 2011. Die Datenschützer hatten drei Unternehmen den Betrieb von Facebook Fanseiten untersagt. Begründet wurde die Untersagung damit, dass Facebook von sämtlichen Besuchern einer Fanseite Daten erhebt und verarbeitet.
Die Richter kamen zu den eindeutigen Ergebnis, dass eine Verantwortlichkeit ausschließlich bei Facebook und nicht beim Betreiber der Fanseite zu sehen ist.
Der IT Anwalt Christian Solmecke aus Köln begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig: "Endlich wurde durch ein deutsches Gericht klar gestellt, wer die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook Fanseiten trägt. Unternehmen in Deutschland haben mit dieser Entscheidung ein Stück mehr Rechtssicherheit bekommen. Zu unterscheiden ist selbst verständlich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von einer Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz. Nach wie vor ist darauf zu achten, dass Facebook Fanseiten ein korrektes Impressum enthalten, sonst drohen kostenpflichtiger Abmahnungen.".
Der Leiter des Datenschutzzentrums Thilo Weichert äußerte sich so: "Für den Datenschutz im Internet sind die Entscheidungen eine weitgehende Kapitulation. Angesichts der üblichen Arbeitsteilung können sich Anbieter damit herausreden, sie hätten keinen Einfluss auf die von ihnen eingesetzten, im Ausland betriebenen Programme. Der Gedanke des Grundrechtsschutzes spielte, so zumindest unser Eindruck, keine wesentliche Rolle. Wir meinen, dass die Anbieter durch die Auswahl ihrer Dienstleister für deren Datenschutzverstöße zumindest mit verantwortlich sind. Wir werden die schriftlichen Gründe des Gerichts genau prüfen und voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben.".
Warum Thilo Weichert nicht gegen Facebook rechtliche Schritte wegen dem vermeintlichen Mangel an Datenschutz einleitete, bleibt bis zum heutigen Tage ungeklärt.
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