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EuGH: Google muß Personensuche auf verlangen einstellen --Recht auf Vergessen

• 13.05.14 Das Auffinden von Personen über Googles Suchmaschine muß Google auf verlangen einstellen, dieses befand der europäische Gerichtshof am heutigen Dienstag in Luxemburg. Ein solches Recht leite sich laut den Richtern aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.

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Dabei hatte sich ein Spanier dagegen gewehrt, dass Google bei der Eingabe seines Namens, Informationen über eine Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigte.

Der Branchenverband BITKOM sieht das heutige EuGH-Urteil zum so genannten "Recht auf Vergessen" kritisch. "Das Urteil führt zu mehr Rechtsunsicherheit. Einerseits soll weiterhin die Presse- und Meinungsfreiheit gelten, auch das Recht auf Informationsfreiheit wird groß geschrieben. Andererseits werden diese grundlegenden Prinzipien eines freiheitlichen Internet nunmehr durch den EuGH eingeschränkt, indem bestimmte Informationen von Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden dürfen", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Künftig dürfen die Betreiber von Internet-Seiten, wie zum Beispiel Verlage, personenbezogene Informationen gegen den Willen der Betroffenen gemäß den Regeln des Persönlichkeits- und Presserechts veröffentlichen. Gleichzeitig ist es nunmehr den Betreibern von Suchmaschinen in bestimmten Fällen verboten, auf solche Berichte hinzuweisen, wenn die dort genannten Personen dies verlangen.

Für Online-Medien gelten Meinungs- und Pressefreiheit. Die Suchmaschinen machen diese Informationen bislang für eine breite Öffentlichkeit auffindbar. Faktisch bedeutet das Urteil eine Einschränkung der Informationsfreiheit für jeden Einzelnen. Das Spannungsverhältnis zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit muss künftig klarer und für alle verständlich geregelt werden, kritisiert der Branchenverband weiter.


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