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Gericht: Fanpage-Betreiber haften nicht für Facebooks Datenschutz

• 16.09.14 Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hatte als Datenschutzaufsichtsbehörde im Jahr 2011 Unternehmen und Firmen in Schleswig Holstein aufgefordert, keine Fanpage Seiten aufgrund von mangelhaftem Datenschutz bei Facebook zu betreiben. Besonders ärgerlich waren die damaligen Aufforderungen, da den Betreibern hohe Bußgelder angedroht worden sind.

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Diese Aufforderungen sind nun laut dem aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht rechtswidrig. Mit dem Urteil vom 04.09.2014 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich ist. Der Fanpage-Betreiber habe keinen Einfluß auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook, so das Gericht.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09.10.2013 (8 A 218/11) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten sei, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen. (Schleswig-Holsteinische OVG, Urteil vom 04.09.2014 - 4 LB 20/13)


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