Kritik: EU-Datenschutzverordnung muss Anonymisierung ermöglichen
• 25.06.15 Die neue EU-Datenschutzverordnung steht in der Kritik der Datenschützer.
So hat der Branchenverband Bitkom zum Start der Verhandlungen über die
Details der EU-Datenschutzverordnung Nachbesserungen gefordert.
Immerhin geht es dabei auch um Geschäftsmodelle wie Big Data und Cloud
Computing, wo gigantische Daten anfallen, und die Grundrechte der Bürger auf
dem Spiel stehen.
Je mehr Daten die Internet-Firmen von seiten der Nutzer bekommen, desto mehr
wächst auch das wirtschaftliche Interesse an Daten- und
Informations-Tracking. Werden die rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung
von persönlichen Daten zu eng gefaßt, bleibt zu wenig Spielraum für
Innovationen.
Neben Unternehmen profitierten von modernen Datenanalysen auch Mediziner,
Verkehrsplaner oder Wissenschaftler. Allerdings sollte man sorgsam darauf
achten, dass diese Daten anonymisiert Erhoben werden, so Chefredakteur
Dipl. Inform. Martin Kopka. Allzu leicht werden die Rechte der Surfer dabei
verletzt, auch das Recht auf Anonymisierung des einzelnen muss bestehen bleiben.
Ein wesentlicher Schwachpunkt der aktuellen Entwürfe ist aus Sicht des
Branchenverbandes Bitkom der fehlende Anreiz für den Einsatz von
Anonymisierungstechniken bei der Datenverarbeitung. "Mit diesen
Instrumenten kann der Bezug zu einer einzelnen Person entfernt werden",
betont Susanne Dehmel, BITKOM-Geschäftsleiterin Vertrauen und Sicherheit.
Während bei der Pseudonymisierung der Personenbezug wieder hergestellt werden kann, ist das bei der Anonymisierung
nicht der Fall. In der Praxis würde das zum Beispiel die Nutzung von
Standortdaten von Personen bzw. deren Fahrzeugen für die Verkehrslenkung
erleichtern oder die Auswertung der Krankheitsverläufe von Patienten für die
medizinische Forschung, so der Branchenverband weiter.
Kritisch sieht die Digitalbranche auch die Grundprinzipien der
Datensparsamkeit und der Zweckbindung bei der Datenerhebung. Das Prinzip der
Datensparsamkeit besagt, dass so wenige Daten gesammelt werden sollen wie
möglich. Auch gibt es den Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur für einen
bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. Daher sollte eine Auswertung von
Daten nur soweit zulässig sein, soweit die Betroffenen nicht benachteiligt
werden, so lautet die weitere Kritik.
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