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BGH Urteil beim Filesharing: WLAN Schlüssel müssen nicht ausgetauscht werden

• 25.11.16 Das Filesharing findet in der Regel bei Tauschbörsen statt. Hier werden dann Filme und auch jede Menge Musik zum Tauschen angeboten. Allerdings läuft man hier auch Gefahr abgemahnt zu werden, da die Tauschbörsen von den Rechteinhabern fleißig überwacht werden. Nun ging es um einen Fall, wo der WLAN Inhaber nachweislich nicht die Urheberrechtsverletzung begangen hatte,
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aber es wurde dem WLAN Betreiber vorgeworfen, seinen WLAN Schüssel nicht ersetzt zu haben. Wie man sieht, versucht die Musik-Lobby mit skurillen Argumenten die Internet-Nutzer einzuschüchtern.

BGH erteilt Filmindustrie eine Klatsche

Das sich die obersten Richter am Bundesgerichtshof mit sicheren WLAN Schlüsseln herumärgern müssen, zeigt die Arroganz der Filmindustrie. Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

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So soll der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt.

Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.

Auch fehlten Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten. Damit hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

Die entsprechende Vorinstanzen waren das AG Hamburg mit Urteil vom 9. Januar 2015 - 36a C 40/14 und das LG Hamburg mit dem Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15

Anschlussinhaber haftet nicht für Gäste

Zuletzt hatte der der Bundesgerichtshofs auch entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten seiner volljährigen Gäste oder WG-Bewohner nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing mißbraucht.

Auch urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen. Dabei ging es auch um die Berechnung der Höhe von Abmahngebühren beim File-Sharing.

Auch wurde nun festgestellt, wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht vorsichtshalber wegen dem illegalem Filesharing belehren. Dass heißt, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige Nutzer für "nicht zumutbar". Hier hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Dabei wurde dann wohl vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht.

Volljährige Familienangehörige müssen nicht belehrt werden

Auch im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Der Anschlussinhaber muss erst eingreifen, wenn es einen konkreten Anlaß gibt, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen mißbraucht.

Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15

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