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Europäischer Gerichtshof: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

• 22.12.16 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in Luxemburg erneut die anlasslose Vorratsdatenspeicherung als rechtswidrig bezeichnet. Dabei ging es um die Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien, welche nun für grundrechtswidrig erklärt wurde. Der EuGH urteilte, das Unionsrecht stehe grundsätzlich einer nationalen Regelung entgegen. Damit ist dann auch die in
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Deutschland anlasslose Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig. Immerhin versuchten dt. Politiker dieses neue Gesetz der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung trotz Bedenken und Kritik durchzuboxen.

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist illegal

Der Europäische Gerichtshof bestätigt zunächst, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Denn die mit der Datenschutzrichtlinie garantierte Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der Verkehrsdaten gilt für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.

Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilt
gegen Vorratsdatenspeicherung --Abbildung: (Pixabay License)/ pixabay.com

Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass die Datenschutzrichtlinie zwar den Mitgliedstaaten erlaubt, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken, sie es aber nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung und insbesondere von dem mit dieser Richtlinie aufgestellten Verbot der Speicherung dieser Daten zur Regel wird.

Der Gerichtshof weist außerdem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung sowohl auf die Regeln über die Vorratsdatenspeicherung als auch auf die Regeln über den Zugang zu den gespeicherten Daten an. In Bezug auf die Vorratsspeicherung stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können.

Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist somit als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.

Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt.

Daten werden 10 Wochen lang gespeichert

Die neue gesetzliche Regelung sieht nun kürzere Speicherzeiten von 10 Wochen vor, ferner muß dieses mal immer ein Richter den Zugang zu den Daten gewähren. Ferner sollen Standortdaten von Mobilfunknetze vier Wochen lang gespeichert werden. Das neue Gesetz soll 36 Monate nach der Einführung evaluiert werden. Immerhin haben im Oktober 404 Abgeordnete für das Gesetz gestimmt und 148 dagegen und 7 Abgeordnete haben sich enthalten.

Provider müssen wieder die IP-Adressen speichern

Damit müssen aber die Provider und Anbieter von Internet-Telefonie laut dem neuen Paragraph 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) die IP-Adressen speichern. Kritiker sehen hier eine Totalüberwachung und sprechen von einem "Internet-Nutzungsprotokoll", der auch für besuchte Internet-Seiten entsteht. Allerdings werden keine aufgerufenen Adressen in Form von URLs gespeichert. Dieses ist auch nicht nötig, da die IP Adressen in der Regel bei den Internet-Diensten gespeichert werden. Damit wird der Surfer gläzern.

Auch werden weiterhin die Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Abgeordneten, Anwälten, Ärzten oder Journalisten erhoben. Dieses stellt eine grundrechtswidrige Totalüberwachung dar. Diese Daten dürfen nur nicht später verwendet werden. Aber die anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten stellt nun mal einen Verstoß gegen das Grundgesetz laut den Verfassungsrichtern dar.

Der EU-Gerichtshof kam schon damals zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlaß der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten wusste.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

Gegen die jetzige Vorratsdatenspeicherung in Deutschland spricht, dass die anlasslose Speicherung vom Bundesverfassungsgericht als rechtswidrig betrachtet wurde. Damit liegen das deutsche Bundesverfassungsgericht, das EU-Gericht und der EU Generalanwalt auf einer Linie. In Deutschland ist eigentlich nach der aktuellen Rechtsprechung kein Platz mehr für eine anlasslose Überwachung durch den Staat, allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme.

Ob die Abgeordneten dabei auch gewußt haben, dass die SMS Inhalte mitgespeichert werden?. Immerhin sollten nur die Verbindungsdaten gespeichert werden. Aber aus technischen Gründen ist dieses bei den SMS Nachrichten nicht möglich, hier werden auch die Textinhalte gespeichert und sind damit für die Behörden und Ermittler sichtbar.

SMS Inhalte bei Vodafone, Telekom und Telefonica mitgespeichert

Laut dem neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sollen keine Inhalte gespeichert werden. Bei der Telekom, Vodafone und Telefonica (02 Netz Betreiber) ist die Speicherung der Verbindungsdaten nur mit der Speicherung des gesamten SMS-Inhalts möglich. Damit werden also wesentliche Punkte des neuen Gesetzes durch die technische Realisierung unterlaufen.

Das die Speicherung des SMS Inhaltes erfolgt, darauf hat die Süddeutsche Zeitung hingewiesen. Aber es kommt sogar noch dicker!.

Laut dem Zeitungsbericht ist das technische Problem bekannt, und wurde bislang vor der Öffentlichkeit verheimlicht. Wohl auch vor den 404 Bundestagsabgeordneten. Immerhin hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte die führenden Anbieter Vodafone, Telekom und Telefónica schon vor zwei Jahren dazu aufgefordert, ein Filtersystem zu erschaffen. Der Schriftverkehr liegt der Zeitung vor.

Besonders dreist, in seinem Tätigkeitsbericht hat der Datenschützer sogar Beanstandungen gegen Vodafone und Telefónica ausgesprochen. Aber der Tätigkeitsbericht wurden wohl von den Machern des Gesetzes nicht gelesen, oder man wollte über den Inhalt nichts wissen. Immerhin sind die Beanstandungen durch die Datenschützer bisher ohne Erfolg geblieben, die Trennung der Daten sei bis heute technisch unmöglich, wie Telefónica der Süddeutschen Zeitung bestätigte.

Die Kritiker werden nun vor dem Bundesverfassungsgericht ziehen. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft Eco beklagt die Vorratsdatenspeicherung als netzpolitische Fehlentscheidung. Auch die Journalistenverbände sind gegen das Gesetz. So wird in einer gemeinsamen Erklärung vom Deutschen Journalistenverband, die Deutsche Journalistenunion, der Bundesverband der Zeitungsverleger, die Verband der Zeitschriftenverleger und die ARD, erklärt, dass das Gesetz den Informantenschutz unterlaufe.

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