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Verbraucherzentrale gewinnt gegen Vodafone --Keine Datenautomatik ohne Zustimmung

• 23.01.17 Die Datenautomatik ist oft unliebsamer Vertragsbestandteil bei den Smartphone Tarifen mit einer Datenflatrate. Allerdings hat sich die Verbraucherzentrale Bundesverband nun im Rahmen einer aktuellen Klage dabei gegen dem Mobilfunkprovider Vodafone gewandt und vor dem Landgericht Düsseldorf Recht bekommen.

Dr.Sim
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Urteil: Keine Datenautomatik ohne Zustimmung des Verbrauchers

Der Mobilfunkanbieter Vodafone darf künftig keine Klauseln mehr für Highspeed-Volumentarife verwenden, die die nachträgliche Freischaltung von kostenpflichtigen Datenpaketen ohne Zustimmung von Verbrauchern erlauben, so berichtet die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dies hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden.

"Haben Verbraucher sich einmal bewußt für ein günstiges Tarifmodell entschieden, dürfen sie von ihrem Anbieter nicht durch intransparente Preislisten und Fußnoten in ein teureres Modell gedrängt werden", sagt Heiko Dünkel, Rechtsdurchsetzungsreferent beim Bundesverband.

Smartphone Nutzung kann beim falschen
Tarif teuer werden (Quelle: Pixabay License)/ pixabay.com)

Unzulässige Vertragsänderung

In Tarifbeschreibungen und Preislisten behielt sich die Vodafone GmbH vor, einen bestehenden Vertrag zu ändern. So hieß es etwa in einer Fußnote für einen Tarif: "Wir prüfen während ihrer Vertragslaufzeit, ob eine Datenoption für Sie günstiger wäre, richten diese gegebenenfalls mit einer monatlichen Laufzeit für Sie ein und informieren Sie darüber per SMS." In der Preisliste für einen anderen Tarif stand "Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakete ... frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. ...".

Der Bundesverband sah in dieser Datenautomatik eine unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung und mahnte das Unternehmen wegen der Verwendung von drei Klauseln für verschiedene Tarife ab.

Immerhin hat das Landgericht Düsseldorf die Bedenken der Verbraucherschützer geteilt. Es sah in den Klauseln einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden können. Das solle Kunden vor ungewollten rechtlichen Bindungen schützen. Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets ein Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen. Dies gelte insbesondere, wenn er sich bewußt für den günstigeren Vertrag entschieden hat und die Zubuchung in der Summe sogar teurer ist als in einem höherwertigen Tarif. Weiterhin sei nicht in jedem Fall klar, wie genau der Verbraucher eine Zubuchung ablehnen kann.

Datenautomatik auch bei anderen Anbietern

Aktuell gibt es aber auch eine Entscheidung gegen den Bundesverband. In erster Instanz bekamen die Verbraucherschützer gegen O2 noch Recht, beim OLG München sind die Kläger aber nun gescheitert. Interessant ist sicherlich der weitere Ausgang, nun kann man hier Klage vor dem Bundesgerichtshof bringen.

Laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2016 darf O2 das automatische Nachbuchen von Datenvolumen hier anwenden. Die Datenautomatik vom Mobilfunker O2 sieht das Gericht als eine der Hauptleistungen beim Mobilfunkvertrag an, für die keine gesonderte Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 12 O 311/15, nicht rechtskräftig.

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