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Europäischer Gerichtshof: 0180-Anrufe dürfen keine Zusatzkosten verursachen

• 02.03.17 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in Luxemburg über die Kosten bei den 0180 Rufnummern zu entscheiden. Dabei ging es um einen Streit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und ein Unternehmen, welches 0180 Service Rufnummern bereitstellte. Die Richter sahen in den zu hohen Telefongebühren einen Grund, warum sich Verbraucher
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nicht im Zusammenhang mit einem Vertrag an ein Unternehmen wenden.

Europäischer Gerichtshof: 0180-Anrufe dürfen keine Zusatzkosten verursachen

Zu hohe Kosten sind den Luxemburgischen Richtern ein Dorn im Auge bei den 0180-Rufnummern. Die Kosten für Telefonate zu Unternehmen dürfen demnach nicht höher sein als bei Telefonaten unter gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern. Immerhin können derzeit 0180-Nummern in Deutschland bis zu 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz kosten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Auf ihrer Website gibt das Unternehmen comtech u. a. für Kunden, die bereits einen Kaufvertrag geschlossen haben und Informationen wünschen oder eine Beschwerde anbringen möchten, eine Telefonnummer an, unter der man einen Kundenservice erreichen kann. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich um eine 0180-Rufnummer, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt.

EuGH in Luxemburg urteilt gegen 0180er-Rufnummern
--Abbildung: (Pixabay License)/ pixabay.com

Die Kosten für Anrufe unter dieser sogenannten Rufnummer sind höher als die für gewöhnliche Anrufe unter einer sogenannten "geografischen" Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kosten für Anrufe unter der 0180-Rufnummer von comtech 0,14 Euro/Minute aus dem Festnetz und 0,42 Euro/Minute aus dem Mobilfunknetz betragen.

Nach Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main stellt die Bereitstellung einer Service-Rufnummer zu einem höheren Tarif, als er für gewöhnliche Anrufe vorgesehen ist, eine unlautere geschäftliche Handlung unter Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB dar. Sie machte daher gegen comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) einen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Praxis geltend.

Europäischer Gerichtshof in der Rechtssache C-568/15.

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