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BGH Urteil Tauschbörsen: Eltern müssen bei Kenntnisnahme zahlen

• 31.03.17 Das Filesharing findet in der Regel bei Tauschbörsen statt. Hier werden dann Filme und auch jede Menge Musik zum Tauschen angeboten. Allerdings läuft man hier auch Gefahr abgemahnt zu werden, da die Tauschbörsen von den Rechteinhabern fleißig überwacht werden. Nun ging es um einen Fall, wo der Anschlussinhaber nicht der Täter war, aber ein erwachsendes Familienmitglied den Rechtsverstoss gemacht hatte. Der Anschlussinhaber wollte nicht zahlen, aber er wusste, welches Familienmitglied es war. Diese Information wollte der Anschlussinhaber nicht Preis geben.

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Strafen müssen bei Kenntnisnahme gezahlt werden

Immerhin hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder nicht "anschwärzen" muss. Wenn man aber weiss, wer der Verursacher war, muss man zahlen, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung.

Musik-Downloads im Internet schützen nicht vor Strafe -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dabei ging es bei den Rechtsstreit um das Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna. Es wurde ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro verlangt, sowie der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro. Dazu wurde der Internetanschluss des Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht.

Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüßten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Allerings wurden keine Personen genannt.

Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.

Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, so das Gericht.

Da die Eltern den Namen des erwachsenden Kindes nicht angegeben haben, das die Rechtsverletzung zugegeben hat, wurde nun der Anschlussinhaber auf Schadensersatz verdonnert.

Vorinstanzen:
LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - Loud

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